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§ 57 Absatz 3 EEG 2021
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Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen.
2
§ 11 Absatz 5 Nummer 2
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 57 Absatz 3 EEG 2021
von
§ 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021