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§ 66 Absatz 5 EEG 2021
(5)
1
Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt.
2
Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach
§ 58
zu berücksichtigen.
3
Erfolgt während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
Fußnote
(+++
§ 66
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 66
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 66
: Zur Anwendung vgl.
§ 100 Abs. 1 Nr. 10
Buchst. b,
§ 103 Abs. 1
Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 u.
Abs. 5 Eingangssatz (bis F. 2015-06-29) u.
§ 103 Abs. 7 Satz 3
+++)
(+++
§ 66 Abs. 5 Satz 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 3 Abs. 1 Satz 3
AusglMechV 2015 +++)
Verweis auf
§ 66 Abs. 5 EEG 2021
von
§ 65 Absatz 7 Satz 2 EEG 2021