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§ 64 Absatz 6 Nummer 1 EEG 2021
1.
"Abnahmestelle" die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
Verweis auf
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2021
von
§ 64 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021