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§ 94 Nummer 2 EEG 2021
2.
festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach
§ 64 Absatz 6 Nummer 3 und in Verbindung mit § 64a Absatz 7
für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere
a)
Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und
b)
verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden,
Verweis auf
§ 94 Nummer 2 EEG 2021
von
§ 64 Absatz 5a Satz 3 EEG 2021