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§ 74a Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach
§ 61j
zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:
1.
die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des
§ 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
vorliegt,
2.
die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,
3.
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und
4.
Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
3
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt;
§ 24 Absatz 1 Satz 1
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 74a Absatz 1 EEG 2021
von
§ 61l Absatz 4 Satz 2 EEG 2021