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§ 74a Absatz 2 Satz 2 EEG 2021
2
Dies umfasst insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen oder nach
§ 69b
von der EEG-Umlage befreiten Strommengen, wobei, soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen.
§ 74a Absatz 2 Satz 3 EEG 2021
3
Die Meldung muss bis zum 28. Februar eines Jahres erfolgen.
§ 74a Absatz 2 Satz 4 EEG 2021
4
Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.
Verweis auf
§ 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 EEG 2021
von
§ 61i Absatz 1 Satz 1 EEG 2021