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§ 104 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021
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Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat.
Verweis auf
§ 104 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021
von
§ 61h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021