Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 61f Absatz 1 EEG 2021
(1) Der Anspruch nach
§ 61 Absatz 1
verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des
§ 61e
auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
Verweis auf
§ 61f Absatz 1 EEG 2021
von
§ 61g Absatz 2 Satz 1 EEG 2021