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§ 60 Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
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Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Verweis auf
§ 60 Abs. 2 Satz 1 EEG 2021
von
§ 60 Absatz 3 Satz 3 EEG 2021