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§ 352 Absatz 2 HGB
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Verweis auf
§ 352 Absatz 2 HGB
von
§ 60 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021