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§ 32 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Fußnote
(+++
§ 32
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 32
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 32
: Zur Anwendung vgl.
§ 15
WindSeeG +++)
Verweis auf
§ 32 Absatz 2 EEG 2021
von
§ 55 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021