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§ 21b Absatz 3 EEG 2021
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Verweis auf
§ 21b Absatz 3 EEG 2021
von
§ 52 Absatz 4 Satz 1 EEG 2021