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§ 21b Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.
2
Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3
anzuwenden.
§ 21b Absatz 3 EEG 2021
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Verweis auf
§ 21b Absatz 2 oder Absatz 3 EEG 2021
von
§ 52 Absatz 1 Satz 2 EEG 2021