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§ 21b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
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Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.
Verweis auf
§ 21b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
von
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021