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§ 50a EEG 2021
§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
(1)
1
Der Anspruch nach
§ 50
beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag) in
1.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
2.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
2
Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie nach
§ 50b
dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, auf 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in
§ 44b Absatz 1
bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen Anspruch nach
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42, § 43 oder § 44
in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach
§ 52
verringert ist.
(3)
1
Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1
verlangt werden.
Fußnote
(+++
§ 50a
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 50a
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 50a EEG 2021
von
§ 50 Absatz 3 Satz 2 EEG 2021