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§ 38b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
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Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von
§ 3 Nummer 30
bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
Verweis auf
§ 38b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
von
§ 48 Absatz 4 Satz 1 EEG 2021