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§ 25 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
(1)
1
Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
§ 25 Absatz 1 Satz 2 EEG 2021
2
Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung.
Verweis auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 EEG 2021
von
§ 48 Absatz 1 Satz 3 EEG 2021