§ 41 EEG 2021
§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,69 Cent pro Kilowattstunde und
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,33 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,11 Cent pro Kilowattstunde und
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,33 Cent pro Kilowattstunde.
(3) 1Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde,
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,93 Cent pro Kilowattstunde und
3.
ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.
2Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(4) 1Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ § 41: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 42 EEG 2021
§ 42 Biomasse
1Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 43 EEG 2021
§ 43 Vergärung von Bioabfällen
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,
1.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,3 Cent pro Kilowattstunde und
2.
bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,54 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
Fußnote
(+++ § 43: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 43: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)