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§ 7 Absatz 3 Satz 2 AnlEntG
2
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können.
§ 7 Absatz 3 Satz 3 AnlEntG
3
Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
§ 7 Absatz 3 Satz 4 AnlEntG
4
Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach
§ 44 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes zu.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 AnlEntG
von
§ 6 Absatz 3 Satz 3 AnlEntG