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§ 39e Absatz 1 EEG 2021
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
Verweis auf
§ 39e Absatz 1 EEG 2021
von
§ 39g Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EEG 2021