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§ 39 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2021
2.
die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und
Verweis auf
§ 39 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2021
von
§ 39g Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021