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§ 3 Nummer 51 EEG 2021
51.
"Zuschlagswert" der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 39i Absatz 5 EEG 2021
(5)
1
Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von
§ 3 Nummer 51
der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Fußnote
(+++
§ 39i
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 39i
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 6: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 3 Nummer 51 und § 39i Absatz 5 EEG 2021
von
§ 39g Absatz 1 Satz 3 EEG 2021