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§ 22 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021
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Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach
§ 39g
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Verweis auf
§ 22 Absatz 4 Satz 2 EEG 2021
von
§ 39g Absatz 1 Satz 2 EEG 2021