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§ 39 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2021
1.
die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,
Verweis auf
§ 39 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2021
von
§ 39g Absatz 1 Satz 1 EEG 2021