§ 33 EEG 2021
§ 33 Ausschluss von Geboten
(1) 1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,
2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden sind,
4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
2Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder
2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
§ 34 EEG 2021
§ 34 Ausschluss von Bietern
1Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder
3.
der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)