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§ 2 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden.
2
Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 EEG 2021
von
§ 38c Absatz 2 Satz 2 EEG 2021