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§ 38 Satz 1 BauGB
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Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die
§§ 29 bis 37
nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 38 Satz 1 BauGB
von
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f EEG 2021