§ 5 |
Wertpapiere
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Absatz 1 Satz 1 |
(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen: |
1. | Aktien, Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind, |
2. | börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind, |
3. | andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und |
4. | andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, insbesondere ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden. |
Absatz 2 Satz 1 |
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind. |
§ 10 |
Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2
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Satz 2 |
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch: |
1. | Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, |
2. | nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, |
3. | Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere, |
4. | Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte. |
§ 13 |
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6
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Satz 1 |
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen: |
1. | Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 "Beteiligungen" oder im Posten 8 "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen sind, |
2. | Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und |
3. | vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine. |
§ 29 |
Zusätzliche Pflichtangaben
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Absatz 1 Satz 1 |
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben: |
1. | eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind: |
| a) | "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5, |
| b) | "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6, |
| c) | "Beteiligungen" Aktivposten 7, |
| d) | "Anteile an verbundenen Unternehmen" Aktivposten 8; |
2. | der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind: |
| a) | "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5 sowie |
| b) | "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6; |
3. | die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind: |
| a) | "Sonstige Vermögensgegenstände" Aktivposten 12, |
| b) | "Sonstige Verbindlichkeiten" Passivposten 4, |
| c) | "Sonstige betriebliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 10, |
| d) | "Sonstige betriebliche Erträge" Formblatt 2 Posten 7, |
| e) | "Außerordentliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 18 und |
| f) | "Außerordentliche Erträge" Formblatt 2 Posten 17; |
4. | die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist; |
5. | der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro. |