§ 80a EEG 2021
§ 80a Kumulierung
1Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. 2Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.
Fußnote
(+++ § 80a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 80a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 80a: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 1 Satz 6 +++)
Fußnote
(+++ Teil 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Teil 6: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)