§ 53 Absatz 3 EEG 2021
(3) 1Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Fußnote
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)