§ 21b Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
1.
der Marktprämie nach § 20,
2.
3.
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
2Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. 3Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.