§ 2 Absatz 5 Satz 2 EdWBeitrV
2Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen.
§ 2 Absatz 5 Satz 3 EdWBeitrV
3Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest.
§ 2 Absatz 5 Satz 8 EdWBeitrV
8Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.