§ 2 eBAnzV
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
1Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. 2Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. 3Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.