§ 7 Absatz 5 DesignV
(5) 1Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. 2Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. 3Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 4Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. 5Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 6Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. 7Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. 8Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. 9Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 10 Absatz 3 DesignV
(3) 1Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format "*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. 2Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.