§ 19 Absatz 2 DerivateV
(2) 1Für Investmentvermögen, die überwiegend in Derivate investiert sind, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zweck der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 20 beschriebenen Methode berücksichtigt werden. 2Die Methode nach § 20 darf nicht angewendet werden, wenn die Anwendung zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Investmentvermögens und zu überhöhtem Leverage führt und wenn wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben.