§ 11 Satz 1 Nummer 2 DerivateV
2.
ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zugrunde zu legen und
§ 11 Satz 1 Nummer 3 DerivateV
3.
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.
§ 11 Satz 3 DerivateV
3Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig.
§ 11 Satz 4 DerivateV
4Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1 und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend anzupassen.