§ 19 Absatz 1 DepotG
(1) 1Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnisses aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrags zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat. 2Als Stundung gilt nicht die Einstellung des Kaufpreises ins Kontokorrent.