§ 28 Absatz 3 BWO
(3) 1Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.