§ 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWO
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
§ 69 Absatz 3 BWO
(3) 1Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. 2Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
§ 69 Absatz 8 Nummer 3 BWO
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,