§ 97b Absatz 1 Satz 2 BVerfGG
2Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
§ 97b Absatz 1 Satz 3 BVerfGG
3Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen.
§ 97b Absatz 1 Satz 4 BVerfGG
4Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig.
§ 97b Absatz 1 Satz 5 BVerfGG
5Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.