§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BtMG
1.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BtMG
1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt,
§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a BtMG
2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen,
§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 BtMG
5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.