§ 93 Absatz 1 Satz 3 BRAO
3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 101 Absatz 1 Satz 2 BRAO
2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.