§ 94 Absatz 2 Satz 3 BRAO
3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
§ 94 Absatz 5 BRAO
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.