§ 12 Absatz 1 BRAO
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 BRAO
1.
vereidigt ist und
§ 12 Absatz 4 BRAO
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.