§ 31 Absatz 4 Satz 1 BRAO
(4) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 BRAO
2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten.