§ 75 Absatz 2 BNotO
(2) 1Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören. 2Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
§ 75 Absatz 3 Satz 1 BNotO
(3) 1Die Ermahnung ist zu begründen.
§ 75 Absatz 3 Satz 2 BNotO
2Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.