§ 2 Absatz 1 Nummer 1 KWG
1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 KWG
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;