§ 78l Absatz 2 Satz 1 BNotO
(2) 1Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten.
§ 78l Absatz 2 Satz 2 BNotO
2Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Notarkammer und der Bundesnotarkammer.