§ 48 BNotO
§ 48
1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.