§ 27 BNDG
§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
(1) 1Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. 2§ 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.